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Blog Universität Witten-Herdecke | Ein Ausflug in den Steuerdschungel für Studierende (Teil l)

Ein Ausflug in den Steuerdschungel für Studierende (Teil l)

Ein paar wichtige Fakten zur Steuererklärung im Studium

„Steuererklärung während des Studiums? Wieso? Ich bin doch Studentin!“ war bisher immer meine Antwort und mit Sicherheit auch die vieler Studentinnen und Studenten. Im Studium beschäftigt sich kaum jemand mit der steuerlichen Situation. Warum das jedoch sehr sinnvoll ist, erklärte mir Torsten Kentel von der Buddenbrook Unternehmensgruppe im Workshop „Tipps und Tricks für die Steuererklärung“. Bitte beachtet, dass dieser Artikel keine Steuerberatung darstellt, sondern lediglich einen Einblick sowie ein paar Tipps rund um das Thema Steuererklärung geben soll. Die wichtigsten Erkenntnisse, die ich aus dem Workshop mitgenommen habe, möchte ich in diesem Artikel teilen. Da das Thema recht komplex ist, geht es hierbei erst einmal um verschiedene Kosten, die bei Studierenden – auch ohne (regelmäßiges) Einkommen – steuerlich geltend gemacht werden können. Im nächsten Teil soll es um steuermindernde Ausgaben sowie weitere Tipps und Tricks beim Einreichen der Steuererklärung gehen.

Welche Kosten kann ich während meines Studiums steuerlich absetzen?

Kosten werden erst einmal unterschieden in Primär- und Sekundärkosten. Zu den Primärkosten gehören zum Beispiel Semesterbeiträge, Anwaltskosten und Fahrtkosten zur Hochschule (einfach) und zu Arbeitsgemeinschaften (doppelt, also Hin- und Rückweg). Anwaltskosten können zum Beispiel durch Einklagen zustande kommen. Bei den Fahrtkosten ist es empfehlenswert, eine Tabelle oder ein Fahrtenbuch zu führen, um den Weg zur Universität oder zu Arbeitsgemeinschaften zu protokollieren.

Zu den Sekundärkosten hingegen gehören Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Computer, Druckerpapier oder Verpflegungskosten im Rahmen der Bildung bzw. des Studiums. Es ist sogar möglich, seine Wohnung in der Universitätsstadt als Zweitwohnung von der Steuer abzusetzen, vorausgesetzt, die „Erstwohnung“ bzw. der Erstwohnsitz befindet sich beispielweise bei den Eltern. Dafür muss nachgewiesen werden, dass ein getrenntes Arbeitszimmer bei den Eltern regelmäßig genutzt und darin Zeit verbracht wird.

Primär- und Sekundärkosten

Zu den Primärkosten gehören:  Semesterbeiträge, Studiengebühren, Studienreisen und Exkursionen, Repetitorien, Nachhilfe, Sprachkurse, Anwaltskosten, Zinsen für Ausbildungskredite, Fahrkosten zur Hochschule (einfache Fahrt) und zu Arbeitsgemeinschaften (doppelte Fahrt) sowie Auslandssemester.

Zu den Sekundärkosten gehören: Arbeitsmittel, Büromöbel, Internet- und Telefonkosten, Bewerbungskosten (inkl. Portokosten), Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge und Einkommensabsicherung, Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, häusliches Arbeitszimmer sowie Zweitwohnung.

Die Unterschiede zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben

Zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben besteht ein großer Unterschied. Sonderausgaben werden dem privaten Bereich zugeschrieben, begrenzen sich jährlich auf 6.000 Euro und können nur geltend gemacht werden, wenn in dem entsprechenden Jahr auch ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt worden ist; ohne Einnahmen erhalte ich also keinen Steuervorteil[1]. Anders jedoch sieht es mit den Werbungskosten aus – diese können Jahr für Jahr angesammelt werden, ohne dass ein Einkommen erzielt werden muss. Werbungskosten können demnach zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur oder Semestergebühren sein und da kann in den in den Studienjahren schon einiges anfallen. Im Idealfall kommt eine so hohe Summe zusammen, dass in den ersten Jahren der Erwerbstätigkeit keine Steuern gezahlt werden müssen[2]. Diese Aussicht gibt es aber nicht für alle Studierenden, denn: Erst- und Zweitausbildung werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erntete für dieses Gesetz bereits eine Klage, welche jedoch abgewiesen wurde, da die Ungleichbehandlung nicht gegen das Grundgesetz verstoße[3]. Dennoch entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 10. Januar 2020, dass die derzeitige steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten als verfassungsgemäß zu beurteilen ist. Das bedeutet für Studierende, dass Aufwendungen für ein Erststudium zukünftig als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können, Ausgaben für ein weiteres Studium werden nach wie vor als Werbungskosten anerkannt.

[1]BVerfG: Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium zulässig (handelsblatt.com)

[2]BVerfG: Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium zulässig (handelsblatt.com)

[3]BVerfG: Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium zulässig (handelsblatt.com)

Werbungskosten vs Sonderausgaben

Werbungskosten umfassen alle Kosten, die durch deine Arbeit entstehen; also Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen deines Berufes, Studiums oder deiner Ausbildung anfallen und welche der Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen dienen. Sonderausgaben hingegen entstehen im privaten Bereich und nicht in Verbindung mit deinem Beruf/ deiner Ausbildung. Trotzdem können sie genauso abgesetzt werden wie Werbungskosten.

Erstausbildung vs Zweitausbildung

Kategorie Erstausbildung:

  • Studium direkt im Anschluss an das Abitur,
  • Studienabbruch ohne Abschluss und Wechsel des Studienfachs,
  • Unterbrechung des Studiums und Wiederaufnahme
     

Kategorie Zweitstudium:

  • berufsbegleitendes (duales) Studium mit Dienstverhältnis,
  • paralleles Doppelstudium (späterer Abschluss zählt als Zweitstudium),
  • Promotion nach abgeschlossenem Studium,
  • Master-Studium im Anschluss an ein Bachelor-Studium,
  • zweites Studium nach abgeschlossenem Erststudium

Was bedeutet das nun konkret?

Ist das Studium deine Erstausbildung, gehören deine Ausbildungskosten zu den steuerlich begünstigten privaten Ausgaben und sind deshalb als Sonderausgaben abzugsfähig (§10 Abs. 1 Nr. 7 EstG). Es sind Freibeträge und Pauschalen bis zu 6.000 Euro möglich. Diese bringen dir aber nur dann einen Steuervorteil, wenn du im Kalenderjahr Einkünfte über dem Grundfreibetrag erzielt hast, ein Verlustvortrag ist im Falle des Erststudiums nicht möglich. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 9.744 Euro pro Kalenderjahr (Stand: 2021).

Es folgt ein einfaches Beispiel: Angenommen, ich befinde mich in meiner Erstausbildung und verdiene in einem Kalenderjahr 18.000 Euro (brutto), abzüglich des Arbeitnehmerpauschalbetrags von 1.000 Euro liegen meine Einkünfte bei 17.000 Euro. Ich befinde mich damit über dem Grundfreibetrag, kann also meine Sonderausgaben – da ich mich im Erststudium befinde – in Höhe von bis zu 6.000 Euro mit meinen Einkünften verrechnen. Am Ende bleibt demnach „nur“ ein zu versteuerndes Einkommen von 11.000 Euro übrig.

Dein Studium ist deine Zweitausbildung, wenn du bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, deinen Master machst oder aber das Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses –  also ein duales Studium – absolvierst (Mehr Informationen im Infokästchen). Die Kosten, die im Rahmen des Studiums anfallen, gehören dann zu deinen beruflichen Ausgaben und sind deshalb als Werbungskosten abzugsfähig. Dieser Abzug ist in der Höhe unbegrenzt möglich und du kannst all die angefallenen Kosten (in diesem Fall Werbungskosten) im sogenannten Verlustvortrag maximal sieben Jahre rückwirkend eintragen. Zu empfehlen ist es jedoch, die Steuererklärung regelmäßig in jedem Kalenderjahr anzufertigen, denn sicher ist es etwas unübersichtlich und chaotisch, sich zum Beispiel durch alle Belege der letzten sieben Jahre zu wühlen. Diese Kosten wirken sich demnach entweder im selben Kalenderjahr oder unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Jahren durch einen Verlustrückgang oder Verlustvortrag steuermindernd aus.

Das bedeutet: Falls in einem Jahr Verluste (finanzielle Ausgaben) auftreten, du aber kein Einkommen erzielst, welches über dem Steuerfreibetrag liegt, kannst du diese Ausgaben mit Hilfe des Verlustvortrags „vormerken“, um sie in einem späteren Jahr zu nutzen, wenn du Geld verdienst und Steuern zahlst. Der Verlustvortrag mindert dann deine Steuerlast enorm. Umgekehrt ist es beim Verlustrückgang: mit diesem können negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden können, in das Vorjahr übertragen werden. 

Fortsetzung folgt!

Im nächsten Teil geht es rund um das Thema Steuern weiter.  Was sind steuersenkende Ausgaben und steuerpflichtige Einnahmen? Welche Fristen und Hilfestellungen für die Steuererklärung gibt es für Studierende? Damit bist du dann fit für deine erste Steuererklärung.

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Über die Autorin

Laura Schwarz

Laura Schwarz studiert Philosophie und Sozialwissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum und arbeitet als studentische Aushilfe für die Abteilung Kommunikation und Marketing an der Universität Witten/Herdecke.

 

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